Hinzu komme, dass das Einvernahmeprotokoll nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar sei, zumal er als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person einvernommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft berufe sich auf mündliche Auskünfte der Polizei, die bis dato keinen Niederschlag in den Akten gefunden hätten, sondern nachgeschoben worden seien. Zudem stelle sich die Frage, von welcher Parkuhr DNA-Material sichergestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft schreibe lediglich, dass «von mindestens einer Parkuhr» Material sichergestellt worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, ob dieses für einen Abgleich überhaupt ausreiche.