5 Zwar gesteht der Beschwerdeführer ein, am Abend des Vorfalls mit den beiden Mitbeschuldigten unterwegs gewesen zu sein und diese nach seiner Kontrolle angerufen zu haben, doch könne dadurch kein konkreter Tatverdacht gegen ihn abgeleitet werden. Hinzu komme, dass das Einvernahmeprotokoll nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar sei, zumal er als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person einvernommen worden sei.