389 Abs. 2 StPO, welcher besage, wann im Rechtsmittelverfahren Beweisergänzungen vorgenommen werden können, nicht erfüllt seien. Eine Heilung komme im Übrigen nur in Frage, wenn die Rückweisung eine reine Formalität wäre und einen prozessualen Leerlauf verursachen würde, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen Einwänden fest und verneint das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.