so etwa das Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2020 und das Ersuchen der Polizei an die Staatsanwaltschaft um Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da der Beschwerdeführer die Behauptungen der Staatsanwaltschaft nicht habe verifizieren können. Diese Verletzung könne oberinstanzlich nicht geheilt werden. Dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO, welcher besage, wann im Rechtsmittelverfahren Beweisergänzungen vorgenommen werden können, nicht erfüllt seien.