6. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Rechtsmittelverfahren auf Beweisen beruhe, welche im Vorverfahren erhoben worden seien. Zudem gewähre Art. 107 ff. StPO den Parteien im Strafverfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Generalstaatsanwaltschaft habe Beweismittel nachgereicht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aktenkundig gewesen seien; so etwa das Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2020 und das Ersuchen der Polizei an die Staatsanwaltschaft um Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs.