Die Generalstaatsanwaltschaft führt weiter aus, dass mindestens von einer Parkuhr DNA-Material habe entnommen werden können. Es sei daher Vergleichsmaterial vorhanden und die Entnahme einer DNA-Probe erforderlich und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Aufdeckung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts überwiege.