Die interessierten Delikte seien somit als Anlasstaten im Sinne von Art. 255 StPO zu qualifizieren. Weiter verkenne der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dass er in vergangene oder zukünftige Delikte verwickelt (gewesen) sei, dass die DNA-Profilerstellung mit dem Zweck angeordnet worden sei, die zu untersuchenden Delikte – und nicht beliebige weitere Delikte – aufzuklären. Die Generalstaatsanwaltschaft führt weiter aus, dass mindestens von einer Parkuhr DNA-Material habe entnommen werden können.