Dies begründet die Generalstaatsanwaltschaft damit, dass sich die drei Beschuldigten zur Tatzeit in der «F.________» d.h. unmittelbar neben dem Tatort befunden haben sollen. Vermögenswert und Sachschaden seien zu addieren, womit das Täterverhalten keinen Bagatellcharakter mehr habe. Die interessierten Delikte seien somit als Anlasstaten im Sinne von Art. 255 StPO zu qualifizieren.