Der Beschwerdeführer nenne in seiner Beschwerde denn auch keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten. Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer ein klarer Tatverdacht. Dieser richte sich auf ein Vergehen und nicht bloss auf ein geringfügiges Vermögensdelikt, auch wenn bei D.________ bloss ein Deliktsbetrag von CHF 156.40 aufgefunden worden sei. Gegen die Tätergruppe bestehe zudem der konkrete Verdacht, dass auch die zweite, in der gleichen Nacht beschädigte und entleerte Parkuhr in Biel auf ihr Konto gehe. Dies begründet die Generalstaatsanwaltschaft damit, dass sich die drei Beschuldigten zur Tatzeit in der «F.____