_ hätte übernachten sollen, sei alles andere als glaubhaft. Zur fraglichen Uhrzeit seien erfahrungsgemäss nur vereinzelt Personen in der Stadt Biel unterwegs und es sei daher als höchst unwahrscheinlich anzusehen, dass die von der Zeugin beobachtete Täterschaft eine andere Dreiergruppe gewesen sei, zumal einer der Beschuldigten eine auffällig grosse Menge Hartgeld in einem Taschentuch bei sich getragen habe und die beiden Mitbeschuldigten auf das gemeldete Signalement der Zeugin passen würden. Der Beschwerdeführer nenne in seiner Beschwerde denn auch keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten.