_ CHF 156.40 Hartgeld, welches in ein Taschentuch gewickelt gewesen sei, bei sich gehabt habe. Der Beschwerdeführer hingegen sei an der General-Dufour-Strasse – eine Strasse vom Meldeort entfernt – von der Polizei kontrolliert worden. Er habe den Abend mit D.________ und E.________ verbracht und habe diese nach der Kontrolle auf ihre Handys angerufen. Damit liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die beobachtete dritte Person