Zudem liege der Stellungnahme ein Dokument der Polizei bei, aus dem sich der Gesamtzusammenhang des Vorfalls zeige. Sowohl auf die polizeiinterne Zusammenfassung der Sachlage zu Handen der Staatsanwaltschaft als auch auf die bislang mündlich erfolgten Meldungen der Polizei dürfe zur Begründung des Tatverdachts abgestellt werden. Weiter macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach kein hinreichender Tatverdacht gegen ihn vorliegen würde, unzutreffend sei: Die Kantonspolizei sei am 31. Mai 2020 um 03:44 Uhr von der Zeugin C.________ über den interessierenden Vorfall informiert worden.