5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass es aufgrund der Tatsache, dass sich der Vorfall erst am 31. Mai 2020 ereignet habe und der EL-Fall längere Zeit ferienabwesend gewesen sei, weder ungewöhnlich noch zu bestanden sei, dass das Protokoll noch keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Zwischenzeitlich seien die Akten um das Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2020 ergänzt worden. Zudem liege der Stellungnahme ein Dokument der Polizei bei, aus dem sich der Gesamtzusammenhang des Vorfalls zeige.