Und selbst wenn auf den Parkuhren DNA-Material gefunden worden sei, beweise dies nichts, zumal auf Parkuhren haufenweise DNA-Material zu finden sei. Der Beschwerdeführer führt aus, dass seine Einwände gleichermassen auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gelten würden, zumal auch für deren Anordnung ein hinreichender Tatverdacht erforderlich sei.