Die DNA-Analyse dürfe nicht routinemässig erfolgen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein blankes Strafregister und es sei auch nicht behauptet worden, dass er in der Vergangenheit bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Insofern könne es sich nur um die Klärung des Anlassdelikts handeln, wofür der hinreichende Tatverdacht fehle. Zudem sei die Zwangsmassnahme nicht erforderlich. Es sei fraglich, ob auf den Parkuhren überhaupt DNA-Material sichergestellt worden sei. Und selbst wenn auf den Parkuhren DNA-Material gefunden worden sei, beweise dies nichts, zumal auf Parkuhren haufenweise DNA-Material zu finden sei.