Sofern die Staatsanwaltschaft mit dieser Begründung den Umstand abdecken wolle, dass in dieser Nacht noch andere Parkuhren beschädigt worden seien, ginge es wiederum um die Anlasstat. Der Beschwerdeführer führt aus, dass in jenen Fällen, in denen das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit erkennungsdienstlicher Massnahmen bejaht habe, anders als im vorliegenden Fall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Betroffene in vergleichsweise schwerwiegende Delikte (insbesondere gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität) verwickelt gewesen sei. Die DNA-Analyse dürfe nicht routinemässig erfolgen.