3 mässig. Soweit die Staatsanwaltschaft die Entnahme einer DNA-Probe mit der Aufdeckung vergangener oder künftiger Delikte begründe, liege keine – auch nicht leicht – erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass er bereits andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe. Sofern die Staatsanwaltschaft mit dieser Begründung den Umstand abdecken wolle, dass in dieser Nacht noch andere Parkuhren beschädigt worden seien, ginge es wiederum um die Anlasstat.