Bezüglich der Anlasstat werde behauptet, dass er in der Nähe einer beschädigten Parkuhr gesehen worden sei, wofür es aber keinerlei Belege gebe. Mit dieser Begründung könne jede Person, die sich in dieser Nacht in Biel in der Nähe einer beschädigten Parkuhr befunden habe, zu einer erkennungsdienstlichen Erfassung gezwungen werden. Dies wäre in keiner Weise verhältnis-