Der erforderliche Verdachtsgrad richte sich nach der Schwere der betreffenden Zwangsmassnahmen. Vorliegend handle es sich nur um einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit, auf informationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben. Dennoch liege eine Einschränkung vor und diese müsse durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Bezüglich der Anlasstat werde behauptet, dass er in der Nähe einer beschädigten Parkuhr gesehen worden sei, wofür es aber keinerlei Belege gebe.