4. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die ihm vorliegenden Akten sehr dürftig seien; es befinde sich insbesondere kein Einvernahmeprotokoll darin, obwohl die Staatsanwaltschaft behaupte, dass er die Tatbestände bestreite. Zudem bestehe kein hinreichend begründeter Tatverdacht gegen ihn. Zwangsmassnahmen, mit denen ein Tatverdacht erst generiert werde (sog. «Fishing Expeditions»), seien unzulässig. Der erforderliche Verdachtsgrad richte sich nach der Schwere der betreffenden Zwangsmassnahmen.