3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2020 im Wesentlichen wie folgt: Die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers seien notwendig, da dieser des Diebstahls und der Sachbeschädigung verdächtigt werde. Der Beschwerdeführer bestreite zwar die Tatbestände, er sei jedoch in der Nähe einer beschädigten Parkuhr beobachtet worden. Durch die Entnahme einer DNA-Probe soll definitiv festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer an den ihm vorgeworfenen Handlungen beteiligt gewesen sei.