tis de la muqueuse jugale). Indem der Beschwerdeführer die vollumfängliche Abweisung der Verfügung beantragt, richtet sich seine Beschwerde – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – auch gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es liegt keine Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten.