Zu beachten ist, dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine Erweiterung des Streitgegenstandes vornimmt, ist darauf nicht einzutreten, weil dies im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 f. Rz. 390).