Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 7. Juli 2020 von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen. Ferner wies sie darauf hin, dass die Abklärungen der französischen Kanzlei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergeben hätten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft auf Deutsch geführt werde, weshalb das Beschwerdeverfahren der deutschen Kanzlei der Beschwer-