Die Generalstaatsanwaltschaft führte bezüglich der in französischer Sprache ergangenen Verfügung vom 3. Juni 2020 weiter aus, dass es ihr als angemessen erscheine, das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen, zumal der Beschwerdeführer schweizerdeutsch spreche und die Strafuntersuchung gegen ihn auf Deutsch geführt werde. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 7. Juli 2020 von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen.