Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft führte bezüglich der in französischer Sprache ergangenen Verfügung vom 3. Juni 2020 weiter aus, dass es ihr als angemessen erscheine, das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen, zumal der Beschwerdeführer schweizerdeutsch spreche und die Strafuntersuchung gegen ihn auf Deutsch geführt werde.