Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, der Verfahrensleitung die Strafakten zuzustellen. Weiter wurde verfügt, dass über das Gesuch auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Am 23. Juni 2020 wurde vom Eingang der Akten der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen. Weiter wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.