Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich aufzuheben; der Auftrag an die Kantonspolizei sei zurückzuziehen und diese sei anzuweisen, auf eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers zu verzichten. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Fürsprecher B.________ sei als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.