Eine Irreführung der Rechtspflege begeht nur, wer jemand anders wider besseren Wissens einer strafbaren Handlung anzeigt (Art. 304 StGB). In der streitigen Eingabe bezog der Beschuldigte einzig zu einem zivilrechtlichen Verfahren Stellung, ohne den Beschwerdeführer dabei eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Damit ist auch der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege klarerweise nicht erfüllt. 6. Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen klarerweise unbegründet, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen.