Ebenso fehlt es am für den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) erforderlichen Merkmal der arglistigen Täuschung. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, legte der Beschuldigte in seiner Funktion als Vertreter der Gläubigerin dem Gericht deren Sicht der Sach- und Rechtslage dar. Eine arglistige Täuschung kann darin nicht erblickt werden. Schon gar nicht kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer dadurch in einen Irrtum versetzt worden wäre, der ihn zu einer schädigenden Vermögensdisposition veranlasst hätte.