Der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 312.0]) ist durch die Stellungnahme des Beschuldigten offensichtlich nicht erfüllt, da weder eine nötigende Handlung vorliegt, noch ersichtlich ist, zu welchem Tun, Unterlassen oder Dulden der Beschwerdeführer hätte veranlasst werden sollen.