Gemäss seiner Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer dadurch den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Zudem würden die Behauptungen einen Prozessbetrug darstellen, da im Entscheid CIV 18 3900 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die D.________(GmbH) nicht Schuldnerin sei. Der erhobene Betrugsvorwurf treffe somit zu. Auch werde durch das Verhalten des Beschuldigten eine Irreführung der Rechtspflege begründet.