2 5. Der Beschuldigte hatte in einer Stellungnahme an das Regionalgericht offenbar ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bezüglich des Löschungsanspruchs eines Betreibungsregistereintrags der D.________(GmbH) nicht aktivlegitimiert. Weiter sei er für Unklarheiten betreffend Passivlegitimation verantwortlich. Ebenso sei er für die Entstehung von Verfahrenskosten verantwortlich, denn diese hätten vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer an der Schlichtungsverhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben wäre.