Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, entspricht es den Vorgaben des Zivilprozessrechts und des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, zur Durchsetzung einer Forderung eine Klage einzureichen, wenn ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen wird. Die Frage, ob die fragliche Forderung berechtigt ist, wird anschliessend im ordentlichen Verfahren beurteilt. Auch wenn sie dies nicht sein sollte, stellt das Vorgehen des Rechtsvertreters der Gläubigerin keinesfalls eine strafbare Handlung dar, sondern entspricht dem prozessrechtlich vorgesehenen Ablauf.