2, Die Zurückweisung an die Vorinstanz 3, Unter Kostenfolge an den Staat.» 2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.