11. Gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.