BK 18 308 vom 7. August 2018; BK 17 114 vom 23. März 2017; BK 15 288 vom 21. September 2015) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsgesuch zu stellen sind, doch hinlänglich bekannt. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen. 10. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.