Damit legt er keine Umstände dar, welche dessen Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO), zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren (namentlich Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 229 vom 15. Juli 2019; BK 19 186 vom 30. April 2019; BK 18 308 vom 7. August 2018;