9. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie das entsprechende Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde auf die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft und die Einholung einer Stellungnahme verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet Staatsanwalt C.________ einfach als voreingenommen und als Scharlatan. Damit legt er keine Umstände dar, welche dessen Ausstand begründen könnten.