7. Schliesslich ist auch der Tatbestand des Betrugs klarerweise nicht erfüllt, da dieser eine arglistige Täuschung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen verlangt. Die Vertragsmodalitäten und damit auch das Recht der A.________ AG, bei Nichtbezahlen ab einem gewissen Zeitpunkt die Leistungen einzustellen, werden von dieser transparent kommuniziert. Eine arglistige Täuschung fällt damit ausser Betracht.