6. Damit ist auch gesagt, dass der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht erfüllt sein kann, da es an einem tatbestandsmässigen nötigenden Element fehlt. Denn bei der Sperrung des Internet- und Telefonanschlusses handelt es sich um 2 eine zulässige nachteilige Handlung zulasten des Beschwerdeführers, wenn dieser die Rechnungen nicht mehr bezahlt.