5. Der Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) setzt voraus, dass der Täter jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Diese Tatbestandselemente sind offensichtlich nicht gegeben, denn es stellt ein gewöhnliches Vorgehen im Geschäftsverkehr – namentlich von Telefon- und Internetanbietern – dar, Leistungen zu verweigern, wenn diese nicht (mehr) bezahlt werden. Weder geht damit eine unzulässige Nötigungshandlung einher, noch soll der Betroffene am Vermögen geschädigt werden.