3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige geltend, ihm sei infolge offener Rechnungen der Internetanschluss gesperrt worden. Damit habe die A.________ AG Vertragsbruch begangen. Zudem sei anfangs März 2020 sein Telefonanschluss gesperrt worden. Er erachtet die Tatbestände der Erpressung, der Nötigung und des Betrugs als erfüllt. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.