Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juni 2020 (BM 20 20187) Erwägungen: 1. Am 14. Mai 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der A.________ AG (nachfolgend: A.________). Die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: «1, Die Aufhebung der Verfügung vollumfänglich