Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 243 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Erpressung, Nötigung, Betrugs usw. / Straf- anzeige vom 14.05.2020 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Juni 2020 (BM 20 20187) Erwägungen: 1. Am 14. Mai 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der A.________ AG (nachfolgend: A.________). Die zuständige Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: «1, Die Aufhebung der Verfügung vollumfänglich 2, Den AUSSTAND von C.________, da dieser Befangen und Voreingenommen ist 3, Die zurückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung 4, Unter Kostenfolge an den Staat.» 2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offen- sichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver- zichtet wird. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige geltend, ihm sei infolge offener Rechnungen der Internetanschluss gesperrt worden. Damit habe die A.________ AG Vertragsbruch begangen. Zudem sei anfangs März 2020 sein Telefonanschluss gesperrt worden. Er erachtet die Tatbestände der Erpressung, der Nötigung und des Betrugs als erfüllt. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 5. Der Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs [StGB; SR 311.0]) setzt voraus, dass der Täter jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Diese Tatbestandselemente sind offen- sichtlich nicht gegeben, denn es stellt ein gewöhnliches Vorgehen im Geschäfts- verkehr – namentlich von Telefon- und Internetanbietern – dar, Leistungen zu ver- weigern, wenn diese nicht (mehr) bezahlt werden. Weder geht damit eine unzuläs- sige Nötigungshandlung einher, noch soll der Betroffene am Vermögen geschädigt werden. 6. Damit ist auch gesagt, dass der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) nicht erfüllt sein kann, da es an einem tatbestandsmässigen nötigenden Element fehlt. Denn bei der Sperrung des Internet- und Telefonanschlusses handelt es sich um 2 eine zulässige nachteilige Handlung zulasten des Beschwerdeführers, wenn dieser die Rechnungen nicht mehr bezahlt. 7. Schliesslich ist auch der Tatbestand des Betrugs klarerweise nicht erfüllt, da dieser eine arglistige Täuschung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen verlangt. Die Vertragsmodalitäten und damit auch das Recht der A.________ AG, bei Nichtbezahlen ab einem gewissen Zeitpunkt die Leistungen einzustellen, wer- den von dieser transparent kommuniziert. Eine arglistige Täuschung fällt damit ausser Betracht. 8. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren offensichtlich zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vor- bringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen. 9. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie das entsprechende Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde auf die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft und die Einholung einer Stellungnahme verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht be- gründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet Staatsanwalt C.________ einfach als voreingenommen und als Scharlatan. Damit legt er keine Umstände dar, welche dessen Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO), zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwer- deführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren (namentlich Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 229 vom 15. Juli 2019; BK 19 186 vom 30. April 2019; BK 18 308 vom 7. August 2018; BK 17 114 vom 23. März 2017; BK 15 288 vom 21. September 2015) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsgesuch zu stellen sind, doch hinlänglich bekannt. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer mit der Nicht- anhandnahme nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Be- fangenheit zu begründen. 10. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. 11. Gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten (per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) Bern, 24. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4