4. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Verwertungserlös in der Höhe von CHF 39‘800.00 herauszugeben. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 6. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘294.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten)