6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2019 werden aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in Sachen BJS 03 1556 in der Höhe von CHF 117'039.50 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland in Sachen BJS 03 1556 vom Kanton Bern (Staatsanwaltschaft) eine Entschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.