7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten, welche mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Januar 2020 auf CHF 1‘294.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Die leicht höhere Summe im Vergleich zur aktenkundigen Kostennote resultiert aus der Addition einer Stunde für den Aufwand zum Verfassen der Replik vom 25. Januar 2020.