Die Verfahrenskosten in Sachen BJS 03 1556 in der Höhe von CHF 117'039.50 hat der Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer wird zudem für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft in Sachen BJS 03 1556 vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Schliesslich ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Verwertungserlös in der Höhe von CHF 39‘800.00 herauszugeben.