423 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten tragen müsste und weshalb ihm eine Entschädigung verweigert werden könnte. Nichts anderes ergibt sich ferner aus den Art. 384 ff. (insb. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2) des früheren bernischen Gesetzes über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1), soweit das vorliegende Strafverfahren noch unter dessen Ägide zu führen war. 6.3 Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Verfahrenskosten in Sachen BJS 03 1556 in der Höhe von CHF 117'039.50 hat der Kanton Bern zu tragen.